Satzung

Mobilitäts Presse Club e.V.

Präambel

Der Motor Presse Club (MPC) wurde am 02.12.1947 in München gegründet. Die erste Satzung vom 11.08.1950 wurde durch Beschlüsse der Mitgliederversammlungen am 17.02.1961, am 07.11.1972, am 08.05.1976, am 07.05.2011, am 04.05.2013 und am 24.09.23 geändert (die Änderungen betreffen §1.1, §2.1, §2.7, §3.7, §4.4 und §5.2).

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Mobilitäts Presse Club e.V. (MPC).
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Gelnhausen. Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hanau (zuständig für Gelnhausen) eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Sicherheit und der Umweltverträglichkeit nachhaltiger Mobilität.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das publizistische Wirken der Mitglieder, durch aufklärende und beratende Tätigkeit und durch Vortragsveranstaltungen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Zweck des Vereins ist es auch, seine eigene Unterstützungseinrichtung zu fördern und zu unterstützen.
  7. Der Verein dient auch der Pflege der Kontakte unter den Mitgliedern durch Veranstaltungen zur Stärkung der Gemeinschaft wie der MPC Classic-Tour, den MPC Kultur- und Wandertagen und der MPC Motorrad-Tour.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft des Vereins kann jede unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Person und jede juristische Person und nicht rechtsfähige Personenverbindung erhalten. Dies gilt auch für Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften. Ein Aufnahmeantrag ist an ein Mitglied des Vorstands zu richten. über die Aufnahme in den Verein entscheidet mehrheitlich der Vorstand nach billigem Ermessen. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags muss nicht begründet werden.
  2. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresende.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
  5. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
  6. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
  7. Jedes Mitglied ist auch Mitglied der Unterstützungseinrichtung (UE) des MPC e.V. Diese Mitgliedschaft bleibt auch bei einer Auflösung des MPC e.V. erhalten.

§ 4 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und einem Vertreter des Vorstands der Unterstützungseinrichtung des MPC e.V.
  2. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
  4. Der Vorstand kann für regionale, inhaltliche oder projektbezogene Aufgaben Mitglieder als Beisitzer bestimmen, die ihn beraten bzw. unterstützen.

§ 5 Rechte und Pflichten des Vorstands

  1. Der Vereinsvorstand führt ehrenamtlich die laufenden Geschäfte des Vereins. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Vorstand im Rahmen des geltenden Rechts und der finanziellen Möglichkeiten des Vereins auszuführen.
  2. Der gewählte Vorstand ist berechtigt, die in dem Verein zusammengeschlossenen Mitglieder gerichtlich oder außergerichtlich zu vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist jedoch auf das Vereinsvermögen beschränkt. Der Vereinsvorstand hat daher bei der Begründung rechtlicher/finanzieller Verpflichtungen ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem vorhandenen Vereinsvermögen haften, jegliche persönliche Haftung aus der Mitgliedschaft, soweit rechtlich zulässig, grundsätzlich ausgeschlossen ist.
  3. Die Vorstandsmitglieder sind einzeln vertretungsberechtigt. Bei einem Geschäftswert von zweitausend Euro und höher wird der Verein durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstand kann im Rahmen seiner Vertretungsmacht Dritte mit der Wahrnehmung einzelner Geschäfte beauftragen. Für eingesetzte Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haftet der Vorstand nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Auswahlverschulden.
  4. Der Vereinsvorstand ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben. Intern entscheidet der Vorstand mehrheitlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  5. Wird ein Vorstandsmitglied von einem Vertragspartner des Vereins im Rahmen des § 54 S.2 BGB als Handelnder in Anspruch genommen, kann es vom Verein Freistellung bzw. die Erstattung aller mit der Inanspruchnahme zusammenhängenden Kosten und Aufwendungen verlangen. § 31a BGB gilt entsprechend.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (MV) findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine MV einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Jede MV ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen und unter der Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  3. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende, im Fall seiner Verhinderung der Schatzmeister. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der MV gewählt.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene MV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Beschlüsse der MV werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von mindestens 75 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  6. Mitglieder des Vorstands können dreimal für jeweils zwei Jahre wiedergewählt werden. Soll ein Vorstandsamt darüber hinaus durch dieselbe Person besetzt werden, so ist eine Mehrheit von mindestens 75 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  7. Über die Beschlüsse der MV ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  8. Alles weitere kann eine von der MV verabschiedete Geschäftsordnung regeln.

§ 7 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von mindestens 80 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins Zwecke fällt das Vermögen des Vereins

a) an die Unterstützungseinrichtung des MPC e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat,

oder

b) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Verkehrssicherheit.

 

Gelnhausen, den 25.09.2023


Ulrich Nies, Vorsitzender

Rolf Heggen, Schatzmeister

Kontakt

Mobilitäts Presse Club e.V.
Ulrich Nies (Vorsitzender)

Geschäftsstelle:
Am Bornrain 4
63589 Linsengericht
Tel. 06051 5388545
verwaltung@mpc-ev.de

Das Online-Magazin des MPC

mpc magazin online