Über uns

Geschäftsordnung des Motor Presse Club (MPC) e.V.

Allgemeines

§  1      Gültigkeitsbereich
§  2      Einladung, Leitung und Teilnehmerkreis
§  3      Beschlussfähigkeit
§  4      Tagesordnung
§  5      Anträge und Abstimmungen
§  6      Worterteilung
§  7      Niederschriften

Aufgaben und Befugnisse der Gremien

Vorstand

§  8      Der Vorstand
§  9      Der  Vorsitzende
§ 10     Der stellv. Vorsitzende
§ 11     Der Schatzmeister
§ 12     Der UE-Vorsitzende und Mitglied des MPC-Vorstand

Der Erweiterte Vorstand, Ausschüsse, Kommissionen und Ehrenrat

§ 13     Der Erweiterte Vorstand
§ 14     Die Satzungskommission
§ 15     Die Kassenprüferkommission
§ 16     Der Ehrenrat

Der Vorstand, der Erweiterte Vorstand, die Ausschüsse, die Kommissionen sowie der Ehrenrat des Motor Presse Club e.V. geben sich die nachfolgende Geschäftsordnung:

 

I. ALLGEMEINES

§ 1 – Gültigkeitsbereich

Diese Geschäftsordnung gilt für den Vorstand, den Erweiterten Vorstand, die sonstigen Ausschüsse, die Kommissionen mit Ausnahme der Kassenprüferkommission und den Ehrenrat des Motor Presse Club e.V. (MPC), im folgenden „Gremien/Gremium“ genannt.

§ 2 – Einladung, Leitung, Teilnehmerkreis

  1. Dem satzungsmäßigen Vorsitzenden eines Gremiums, bei seiner Verhinderung dem satzungsmäßigen Vertreter, obliegen die Einladungen zu einer Sitzung, die Erstellung der Tagesordnung und die Sitzungsleitung, soweit die Satzung oder diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt. Sieht die Satzung keinen Vorsitzenden und/oder keinen Vertreter vor und enthält sie auch keine Vorschriften über deren Wahl, so wählt das Gremium den Vorsitzenden und/oder den Vertreter aus seiner Mitte in seiner ersten Sitzung, sofern der Vorstand nichts anderes bestimmt.
  2. Zu einer Sitzung wird mindestens vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen, soweit das Gremium allgemein oder im Einzelfall nichts anderes bestimmt. Kopie der Einladung mit Tagesordnung erhält der Vorstand zur Kenntnisnahme.
  3. Die Sitzungen der Gremien sind nicht öffentlich. Auf Beschluss des Gremiums können an seiner Sitzung auch andere Personen als seine Mitglieder teilnehmen.

§ 3 – Beschlussfähigkeit

  1. Das Gremium ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß nach § 2 Abs. 2 erfolgte und zumindest die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.
  2. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn jeder Sitzung vom Sitzungsleiter festzustellen.
  3. Wird eine Sitzung wegen Nichterreichens der für die Beschlussfassung erforderlichen Zahl von anwesenden Mitgliedern durch Mehrheitsbeschluss der erschienenen Mitglieder auf einen in dem Beschluss anzugebenden, neuen Termin vertagt, der mindestens eine Woche nach dem betreffenden Termin liegen muss, dann ist das Gremium hinsichtlich der in der vertagten Sitzung nicht behandelten Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder des Gremiums beschlussfähig. Zu dem neuen Termin werden nur die nicht erschienenen Mitglieder geladen. Die Ladung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich unter  Einhaltung einer Frist von drei Tagen erfolgen.

§ 4 – Tagesordnung

Die Tagesordnung ist in der bekannt gegebenen Reihenfolge zu behandeln, sofern das Gremium – auch hinsichtlich des Umfangs der Tagesordnung – nichts anderes beschließt.

§ 5 – Anträge und Abstimmungen

  1. Anträge können nur durch die Mitglieder des Gremiums oder – mit Ausnahme der Kassenprüferkommission – durch ein Mitglied des Vorstands gestellt werden.
  2. Anträge sind so rechtzeitig zu stellen, dass sie in die Tagesordnung aufgenommen werden können.
  3. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann behandelt werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Gremiums der nachträglichen Aufnahme in die Tagesordnung zustimmen (Dringlichkeitsanträge).
  4. Anträge auf Verbesserung des Wortlautes zur Verdeutlichung eines bereits gestellten Antrags sowie Anträge auf Erweiterung oder Reduzierung eines bereits gestellten Antrags können jederzeit eingebracht werden. Das Gleiche gilt für Gegenanträge bereits auf der Tagesordnung stehender Anträge.
  5. Zu erledigten Anträgen darf das Wort nicht mehr erteilt werden, sofern das Gremium nichts anderes beschließt.
  6. Werden zu einem Tagesordnungspunkt mehrere Anträge gestellt, so ist über den weitest gehenden Antrag zuerst abzustimmen.
  7. Anträge zur Geschäftsordnung und Anträge auf Schluss der Debatte können jederzeit gestellt werden, jedoch nicht von einem Mitglied, das bereits bei diesem Tagesordnungspunkt zur Sache gesprochen hat. Nach dem Antrag auf Schluss der Debatte ist zunächst die Rednerliste zu verlesen, sofern eine solche geführt wird. Im Anschluss hieran können ein Mitglied für und ein anderes gegen den Antrag sprechen. Wenn der Antrag auf Schluss der Debatte Erfolg hatte, ist die Debatte ohne weiteres abgeschlossen.
  8. Offene Abstimmungen werden durch Handaufheben, Geheimabstimmungen schriftlich vorgenommen.
  9. Geheim ist abzustimmen, wenn bei Personalentscheidungen dies mindestens ein Viertel, bei Sachentscheidungen dies mindestens die Hälfte der anwesenden Mitglieder verlangt. Gewählt wird stets geheim, wenn mindestens zwei Bewerber zu Wahl anstehen.
  10. Das Gremium trifft seine Entscheidung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Geschäftsordnung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 6 – Worterteilung

  1. In jeder Sitzung kann bei Bedarf eine Rednerliste geführt werden; die Entscheidung hierüber trifft der Sitzungsleiter.
  2. Der Antragsteller erhält das erste und das letzte Wort. Ist ein Berichterstatter bestellt, erhält er das Wort unmittelbar nach dem ersten Wort des Antragstellers und unmittelbar vor dem letzten Wort des Antragstellers.
  3. Der Sitzungsleiter kann jederzeit das Wort ergreifen, jedoch gebührt in jedem Fall dem Antragsteller das letzte Wort.
  4. Ein Redner, der nicht zur Sache spricht, kann vom Sitzungsleiter zur Sache gerufen werden.
  5. Ein Redner, der sich ungebührlich verhält, insbesondere den Anstand verletzt, wird vom Sitzungsleiter zur Ordnung gerufen. Verstößt der Redner weiterhin gegen die Ordnung oder spricht ein Redner trotz Aufforderung nach Abs. 4 noch immer nicht zur Sache, so ist er vom Sitzungsleiter zu verwarnen. Beim Fortsetzen des beanstandeten Verhaltens ist ihm vom Sitzungsleiter das Wort zu entziehen; er bleibt aber trotz Wortentziehung zu dem betreffenden Tagesordnungspunkt abstimmungsberechtigt.
  6. Bei groben Verstößen und Störungen kann das Gremium den Störer von der Sitzung ausschließen. Den Ausschließungsantrag kann jedes einzelne Mitglied des Gremiums stellen. Der Störer ist vor Beschlussfassung zu hören, ihm gebührt das letzte Wort vor Beschlussfassung. Über den Ausschließungsantrag ist geheim abzustimmen. An der Abstimmung nimmt der Störer nicht teil. Für den Ausschluss ist Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
    Das ausgeschlossene Mitglied hat den Sitzungssaal zu verlassen.
  7. Die Redezeit zu den einzelnen Tagesordnungspunkten kann durch Beschluss des Gremiums beschränkt werden.

§ 7 – Niederschriften

  1. Über alle Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Sitzungsleiter oder einem von ihm Beauftragten sowie – falls ein solcher zugezogen wurde – vom Protokollführer möglichst binnen eines Monats nach dem Sitzungstag zu unterzeichnen.
  2. Beschlüsse werden wörtlich in die Niederschrift aufgenommen. Erfolgt bei Abstimmungen eine Auszählung, insbesondere also bei Geheimabstimmungen, ist das zahlenmäßige Abstimmungsergebnis in der Niederschrift festzuhalten.
  3. Eine Kopie der unterschriebenen Niederschrift erhalten alle Mitglieder des Gremiums, ferner der Vorstand des MPC.

 

II . Aufgaben und Befugnisse der Gremien

§ 8 – Der Vorstand

  1. Dem Vorstand (Vorsitzender, stellv. Vorsitzender, Schatzmeister, Vorsitzender der UE) obliegt die Leitung des Verbandes. Er hat alle Rechte und Pflichten die in der Satzung enthalten sind. Er wird beraten durch die Mitglieder des Erweiterten Vorstands (Sprecher Regionalkreise) und hat mindestens zweimal im Jahr eine Sitzung des Erweiterten Vorstands einzuberufen.
  2. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch. Die Mitglieder des Vorstands sind gegenüber den Mitgliederversammlungen ressortverantwortlich.
  3. Der Vorstand bestimmt Tag und Ort der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen des MPC, erstellt die Tagesordnung und entscheidet dabei über die Zulassung von verspätet eingegangenen Anträgen.
  4. Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung Ehrenvorsitzende bzw. Ehrenmitglieder zur Wahl vor und beschließt über alle sonstigen Ehrungen durch den MPC.
  5. Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung die Höhe der Beiträge vor und setzt selbst die Gebühren für besondere Leistungen des MPC fest.
  6. Der Vorstand beschließt über die Aufträge und Vergütungen von Dienstleistern, die für den MPC tätig werden.
  7. Dem Vorstand steht das Recht zu, Beschlüsse von Ausschüssen und Kommissionen, soweit diesen nicht ausschließlich Entscheidungsbefugnis zugestanden ist, nochmals zu beraten und anders zu entscheiden.
  8. Der Vorstand berät und beschließt die Vorlage des Gesamthaushaltes des MPC und genehmigt notwendige Überschreitungen.
  9. Der Vorstand genehmigt die von den Gremien erstellten Ordnungen mit Ausnahme der Kassenprüferordnung.
  10. Zu den Sitzungen des Erweiterten Vorstands wird gemäß § 2 eingeladen. Tagesordnungspunkte zu diesen mindestens zweimal jährlich stattfindenden Sitzungen können von allen Beteiligten vorgeschlagen werden. Beschlüsse, die anderen Gremien vorbehalten sind, können nicht gefasst werden.

§ 9 – Der Vorsitzende

  1. Der Vorsitzende ist für die ordnungsgemäße und satzungsgerechte Leitung des MPC und seiner Organe sowie für die Koordinierung der Tätigkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder verantwortlich
  2. Der Vorsitzende lädt für den Vorstand zu den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen des MPC sowie im eigenen Namen zu den Sitzungen des Vorstands und des Erweiterten Vorstands ein und führt darin den Vorsitz.
  3. Der Vorsitzende ist berechtigt, Nichtvorstandsmitglieder zu Vorstandssitzungen bzw. Sitzungen des Erweiterten Vorstands ganz oder zeitweise hinzuzuziehen.
  4. Im Verhinderungsfall wird der Vorsitzende durch einen Stellvertreter vertreten, der Mitglied des Vorstands sein muss. Bei Verhinderung des Vorsitzenden hat der Stellvertreter während dieser Zeit alle Rechte und Pflichten des Vorsitzenden gemäß der Satzung und dieser Geschäftsordnung. Über die Reihenfolge der Stellvertreter stimmen die Mitglieder des Vorstands selbst ab.

§ 10 – Der stellv. Vorsitzende

  1. Er vertritt den Vorsitzenden grundsätzlich, wenn dieser verhindert ist.
  2. Er hält Verbindung zu anderen Verbänden, insbesondere dem Verband der Motorjournalisten (VdM).
  3. Er ist Bindeglied zwischen dem MPC Vorstand und den MPC Regionalkreisen und unterstützt diese bei ihren regionalen Aktionen.

§ 11 – Der Schatzmeister

  1. Der Schatzmeister ist für alle finanziellen Abläufe im MPC zuständig und verantwortlich.
  2. Er führt und kontrolliert die MPC Konten, erstellt den jährlichen Kassenbericht für die Mitgliederversammlung, steht den gewählten Kassenprüfern zur Überprüfung der Kasse zur Verfügung und legt dem Vorstand spätestens im Januar den Etatentwurf für das dann laufenden Geschäftsjahr vor.
  3. Er ist zugleich auch Schatzmeister der Unterstützungseinrichtung des MPC und in dieser Eigenschaft Stellvertreter des UE-Vorsitzenden.

§ 12 – Beisitzer des Vorstands – Vertreter des Vorstands der Unterstützungseinrichtung (UE) des MPC e.V.

Ein Vertreter des UE-Vorstands soll als Beisitzer auch Mitglied des vierköpfigen MPC Vorstands sein.

§ 13 – Der Erweiterte Vorstand

In diesem Gremium werden mindestens zweimal im Jahr alle Vorgänge im MPC besprochen. Die ordnungsgemäß gewählten Sprecher der Regionalkreise (bzw. ihre gewählten Stellvertreter) beraten den Vorstand bei allen Entscheidungen. Sie sind nur von ihren Regionalkreisen gewählt. In der Mitgliederversammlung des MPC werden sie vorgestellt. Ein direktes Mandat der MV haben sie zwangsläufig nicht und haben deshalb bei Vorstandsbeschlüssen, die über ihren Regionalkreis hinausgehen, kein Stimmrecht. Die Regionalsprecher (bzw. ihre Stellvertreter) sind für die Veranstaltungen in ihren Kreisen zuständig und verantwortlich. Über geplante Aktionen haben sie den MPC-Vorstand mindestens zwei Wochen vorher zu informieren. Beschlüsse des Vorstands sind für die Regionalsprecher auch in ihren Kreisen grundsätzlich bindend.

§ 14 – Die Satzungskommission

  1. Die Satzungskommission hat die Aufgabe, der Mitgliederversammlung notwendig werdende Satzungsänderungen vorzuschlagen.
  2. Sie erarbeitet und formuliert von sich aus oder auf Veranlassung des Vorstands die Satzungsänderungsanträge.
  3. Der Vorsitzende der Satzungskommission trägt die Satzungsänderungsanträge der Mitgliederversammlung vor und begründet sie.
  4. Die Satzungskommission überprüft die Ordnungen auf ihre Satzungsmäßigkeit und erarbeitet eine satzungsgerechte Formulierung, soweit diese Aufgaben keinem anderen Gremium zugeordnet sind.

§ 15 – Die Kassenprüferkommission

Die Kassenprüferkommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die nicht der Genehmigung durch den Vorstand unterliegt.

§ 16 – Der Ehrenrat

Der Ehrenrat tritt zusammen bei Anrufung durch den Vorstand oder mindestens zehn Mitglieder.
Drei durch die Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder bilden auf unbestimmte Zeit den Ehrenrat.
Jedes Mitglied des Ehrenrats kann jederzeit ohne Begründung von seinem Amt zurücktreten. Bei der
nächsten Mitgliederversammlung ist der Ehrenrat dann wieder zu vervollständigen.

Linsengericht, im Juni 2014

Kontakt

Motor Presse Club e.V.
Ulrich Nies (Vorsitzender)

Geschäftsstelle:
Am Bornrain 4
63589 Linsengericht
Tel. 06051 5388545
verwaltung@mpc-ev.de

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